Reisepass Ausstellung für Auslandsdeutsche
Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- ggf. bisheriger Reisepass
Kosten und Gebühren
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 97,00
Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren
Gebühr: EUR 172,00
Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 129,00
Expressreisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 107,00
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren
Gebühr: EUR 140,00
Expressreisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahren
Gebühr: EUR 150,00
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 75,00
für Antragsteller/-innen über 24 Jahren
Gebühr: EUR 118,00
Welche Fristen muss ich beachten?
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre
Geltungsdauer: 6 Jahre
für Antragsteller/-innen ab einschließlich 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
für den Expressreisepass
Bearbeitungsdauer: 3 Tage
Wie ist der Ablauf?
Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.
Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Was soll ich noch wissen?
Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Rechtsgrundlagen
Paßgesetz (PaßG)
§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
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