Erbringen einer Dienstleistung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen Meldung erstmalig
Wer erstmalig als als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen tätig werden will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in anderem Staat und darüber, dass Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist
- Nachweis darüber, dass im Niederrlassungsstaat Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauSVO erfüllt sein mussten
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersäsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Urheber
List-ID 847 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung (BauSVO)