Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur
Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin" führen wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
Die Bescheinigung der Gleichwertigkeit ist für die Berufsausübung hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung. Sie können sich als Ingenieurin oder Ingenieur mit ausländischen Qualifikationen auch ohne eine formale Gleichwertigkeitsbescheinigung auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Ohne Gleichwertigkeitsbescheinigung dürfen Sie aber nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin“ führen oder benutzen.
§ 1 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Wie ist der Ablauf?
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Ingenieurin/des Ingenieurs entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Portal "Anerkennung in Deutschland"
Anträge und Formulare
Downloadbereich der Ingenieurkammer Niedersachsen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Was soll ich noch wissen?
anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Informationen zu Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Unterstützende Institution
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Anerkennungs-Finder Deutschland
Rechtsgrundlagen
- Tel.: 0049-511 39789-0
- Fax: 0049-511 39789-34
- Webseite
- Weitere Informationen
Links und Downloads
-
Ausländische Berufsqualifikation
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Lehrerin/Lehrer
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialarbeiterin (B.A.)/Sozialarbeiter (B.A.)
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Steuerberaterin/Steuerberater
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.)/Sozialpädagoge (B.A.)
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung nach Bundesrecht
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachtierärztin/Fachtierarzt
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als veterinärmedizinische technische Assistentin/veterinärmedizinischer technischer Assistent
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin/Heilpädagoge
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Architektin/Architekt
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Straßenwärterin/Straßenwärter
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachärztin/Facharzt
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Markscheiderin/Markscheider
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
mehr... -
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung
mehr...