
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent tätig sein wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ beantragen.
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Bescheinigung eine Gebühr von 100 € erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
1) Formloser unterschriebener Antrag
2) Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Anerkennung in Deutschland gestellt wurde.
3) Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang.
4) Ausbildungsnachweise (Abschlussdokumente, Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und Übersetzung.
5) Wenn vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
6) Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass man im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt ist.
7) Identitätsnachweis (Personalausweises oder Reisepass)
8) Bei Namensänderung (nur wenn die Namensänderung nicht aus dem Identitätsnachweis hervorgeht): Nachweis in amtlich beglaubigter Kopie z. B. Heiratsurkunde/Familienbuch.
9) Deutsche Aussiedlerinnen und Aussiedler: Ausweis gem. § 15 BVFG bzw. Bescheinigung nach § 15 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)
10) Staatsangehörige aus dem nicht-EU Ausland bzw. nicht-gleichgestellten Staaten:
Nachweis, über die Absicht in Deutschland arbeiten zu wollen (z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern etc.)
11) Meldebestätigung
12) Wenn vorhanden: Nachweis über Sprachkenntnisse
- Hinweis: Soweit Übersetzungen erforderlich sind, sollten diese von einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzer vorgenommen oder zumindest bestätigt worden sein.
- Hinweis: Bei postalischer Antragstellung sind die Nachweise nach Nr. 4 - 12 grundsätzlich als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen. Bei digitaler Antragstellung wird eine Nachforderung von beglaubigten Kopien vorbehalten.
Wenden Sie sich bei Unsicherheiten bitte an die zuständige Stelle.
Betriebszeit
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 3 Monaten, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind. In Einzelfällen kann eine Verlängerung erforderlich sein.
Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Ablauf des Verfahrens
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Sozialpädagogischen Assistentin/des Sozialpädagogischen Assistenten entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Portal "Anerkennung in Deutschland"
Portal "Recognition in Germany"
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Was soll ich noch wissen?
anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Informationen zu Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
anabin database for the evaluation of foreign educational qualifications on the pages of the Central Office for Foreign Education
Information on certificate assessment for foreign university qualifications on the pages of the Central Office for Foreign Education
Unterstützende Institution
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
Network "Integration through Qualification (IQ)"
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium
Typisierung
2/3
Rechtsgrundlagen
Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschüssen im Bereich der beruflichen Qualifikation (BB-GVO)
Lower Saxony Vocational Qualifications Act (NBQFG)
Regulation on the equivalence of firings in the field of vocational qualifications (BB-GMO)
Links und Downloads
Zuständige Stelle
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