Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) - Abteilung 2
30175, Hannover
0511 380-02
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Wer den Beruf als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland ausüben möchte, bedarf einer gesonderten Berufsberechtigung: der Approbation oder der Berufserlaubnis. Die Approbation stellt die umfassendere Berufszulassung dar und wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) ab Nr. 7 an.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Internetauftritt des Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Bewerbung im Ausland in einem Gesundheitsberuf:
Für die Ausübung des Beruf einer Zahnärztin/eines Zahnarztes im Ausland wird in der Regel ein "Certificate of good standing" (künftig: Certificate of Current Professional Status) benötigt. Diese Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, sofern Sie in Ihrem Beruf zuletzt in Niedersachsen tätig waren.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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