Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg - Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse
21339, Lüneburg
+49 4131 15-2626
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Garbsen.
Wenn Sie Ihren Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle überprüfen lassen.
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Heilpädagogin (B.A.)/des Heilpädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
Portal "Anerkennung in Deutschland"
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde - Regionalabteilung Lüneburg
Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen im Bereich Heilpädagogik.
In Niedersachsen ist das die Hochschule Hannover.
anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Informationen zu Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland
Die Entscheidung wird nach §§ 15 - 17 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Viele Unternehmen, Handwerksbetriebe, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind auf ausländische Fachkräfte angewiesen. Je nach Beruf müssen unterschiedl...
lesenWenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffne...
lesenWenn Sie in Deutschland als Sozialarbeiterin (B.A.) oder Sozialarbeiter (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die Berechtigung zum Führen...
lesenEine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater nach dem Berufsqualifikatio...
lesenNeben den reglementierten Berufen gibt es auch weitere, die über ein Bundesgesetz geregelt sind. Falls Sie für diese eine Anerkennung benötigen, können Si...
lesenWenn Sie in Deutschland als Erzieherin oder Erzieher tätig sein wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staa...
lesenWenn Sie in Deutschland als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt tätig sein wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikationen durch die...
lesenWenn Sie in Deutschland als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die Berechtigung zum Führen der B...
lesenWenn Sie in Deutschland als Architektin oder Architekt tätig sein wollen, brauchen Sie die Eintragung in die Architektenliste bei der zuständigen Stelle....
lesenWenn Sie in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt tätig sein wollen, brauchen Sie die Anerkennung der Facharztbezeichnung durch die zuständige Stelle....
lesenDie Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das he...
lesenWenn Sie Ihren Abschluss als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger im Ausland erworben haben, können Sie von der zuständigen Stelle die Gleic...
lesenWenn Sie in Deutschland als Fachapothekerin oder Fachapotheker tätig sein wollen, brauchen Sie die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als Fachapotheke...
lesenWenn Sie in Deutschland als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer arbeiten wollen, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozial...
lesenWenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogin (B.A.) oder Sozialpädagoge (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regeldie Berechtigung zum Führen de...
lesenWenn Sie in Deutschland als Fachtierärztin oder Fachtierarzt tätig sein wollen, brauchen Sie die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung durch die zuständi...
lesenWenn Sie in Deutschland als veterinärmedizinische technische Assistentin oder veterinärmedizinischer technischer Assistent ohne Einschränkung tätig sein w...
lesenWenn Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis be...
lesen"Straßenwärterin" oder "Straßenwärter" ist ein Ausbildungsberuf, der in Deutschland nicht reglementiert ist. Der Beruf kann auch ohne staatliche Zulassung...
lesenWenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin" führen wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifik...
lesenWer eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch...
lesenWenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent tätig sein wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildu...
lesenWenn Sie Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben und in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten wollen, können oder müssen Sie Ihren ausländis...
lesen