Stadt Springe - Bürgerservice
31832, Springe
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
entsprechend der Verwaltungskostensatzung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Fachdienst 32 Ordnung & Verkehr der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Bürgerbüro, Bürgerberatung