Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:
- Änderung der Fahrzeugart
- Änderung von Hubraum oder Leistung
- Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
- Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
Voraussetzungen
- Fahrzeug ist bereits zugelassen
- technische Veränderungen wurden vorgenommen
- z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches
- Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
- Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei technischer Änderung
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
- Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
- Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
- bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
- bei Änderung der Schadstoffklasse
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Einbaubescheinigung der Werkstatt
- Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
- bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Wunstorf
bei technischer Änderung
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
- Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung(HU)
- entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
-
sowie bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist
(Hier gilt nur das durch die Zulassungsstelle eingedruckte Fälligkeitsdatum der Hauptuntersuchung auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung 1 - ZB 1)
- bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
- bei Änderung der Schadstoffklasse
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Einbaubescheinigung der Werkstatt
- Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
- bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wie ist der Ablauf?
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Anträge und Formulare
Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Was soll ich noch wissen?
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
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