Werkstattkarte: Rückgabe
Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bzw. auf Verlangen des Unternehmens ist die Werkstattkarte von der verantwortlichen Fachkraft unverzüglich der Werkstatt zurückzugeben.
Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Werkstattkarte ist der zuständigen Stelle zeitnah zurückzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Was soll ich noch wissen?
Wird die Werkstattkarte von der Fachkraft nicht zurückgegeben, hat der Unternehmer/die Unternhmerin die zuständige Stelle unverzüglich von der Weigerung der Kartenrückgabe zu unterrichten und nachzuweisen, dass alles unternommen wurde, um die von der verantwortlichen Fachkraft mitgenommene und nicht zurückgegebene Werkstattkarte zurückzuerhalten.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 1 Verordnung über die Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)