Kraftfahrzeug Abmeldung zur Außerbetriebsetzung
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung (HU) erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da außerdem die Kosten für eine Neuabnahme eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichenschilder
- formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis – bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Was soll ich noch wissen?
Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
Rechtsgrundlagen
- Tel.: 0511 616-17444
- Weitere Informationen
- Tel.: 05105 774-355
- Tel.: 05105 774-200
- Fax: 05105 774-337
- Weitere Informationen
- Tel.: 05136 898-244
- Fax: 05136 898-212
- Weitere Informationen
- Tel.: 05139 8973-315
- Tel.: 05139 8973-316
- Fax: 05139 8973-414
- Weitere Informationen
- Tel.: 05131 707-270
- Fax: 05131 707-226
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 6153-300
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 8205-5555
- Fax: 0511 8205-3296
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 7307-9297
- Fax: 0511 7307-9298
- Weitere Informationen
- Tel.: 05132 505-300
- Fax: 05132 505-310
- Weitere Informationen
- Tel.: 05032 9502-0
- Fax: 05032 9502-50
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 4600-391
- Tel.: 0511 4600-392
- Fax: 0511 4600-396
- Weitere Informationen
- Tel.: 05137 828-352
- Fax: 05137 828-350
- Weitere Informationen
- Tel.: 05138 707-111
- Tel.: 05138 707-112
- Fax: 05138 707-123
- Weitere Informationen
- Tel.: 05041 73-0
- Weitere Informationen
- Tel.: 05173 970-088
- Tel.: 05173 970-077
- Weitere Informationen
- Tel.: 05130 581-0
- Fax: 05130 581-205
- Weitere Informationen
- Tel.: 05103 7007-40
- Tel.: 05103 7007-42
- Weitere Informationen
- Tel.: 05031 101-400
- Fax: 05031 101-321
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 616-11000
- Fax: 0511 616-11001
- Weitere Informationen
- Tel.: 05032 84-113
- Fax: 05032 84-430
- Webseite
- Weitere Informationen