Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Barsinghausen
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), benötigen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person (z. B. TÜV-Gutachterin/TÜV-Gutachter).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
- Datenbestätigung im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs. Der Vordruck ist bei der zuständigen Stelle erhältlich.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
bei eingeführten Fahrzeugen zusätzlich:
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (Certificate of Conformity = COC) oder Datenbestätigung
- den Kaufvertrag/die Rechnung
- Verzollungsnachweis (nicht erforderlich bei EG-Ländern)
§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Barsinghausen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Leerbrief, falls vorhanden)
- CoC/ EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Vollabnahme (§ 21 StVZO)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung)
- SEPA-Mandat
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers
bei Firmen:
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei der Zulassung auf Minderjährige:
- Ausweisdokumente beider Elternteile und schriftliches Einverständnis
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Bis ca. 60,00 € (ggf. zzgl. Gebühren für die Verwahrung/Rücksendung einer ZB II, bei finanzierten Fahrzeugen)
Zuzüglich fallen Kosten beim Schilderhersteller an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wie ist der Ablauf?
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
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In Barsinghausen ist das Bürgerbüro zuständig (siehe Seitenende).
Sie haben die Möglichkeit, diese Dienstleistung Ihrer Zulassungsbehörde online zu beantragen und abzuwickeln (siehe Link am Seitenende).
Was soll ich noch wissen?
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Weitere Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen“.
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Wichtig: Bitte das unten stehende SEPA-Mandat ausdrucken und ausfüllen. Es müssen die Originalunterschriften der Zahlerin/des Zahlers und der Halterin/des Halters vorliegen.
Bemerkungen
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Dienstleistung
Dokumente
Links
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
Rechtsgrundlagen
§ 6 Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV)
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