Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus Nicht-EU-Land
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Gebrauchte Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
- nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU)
- Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
- Sie entfällt, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis gemäß der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR vorgelegt werden kann. Für den ausländischen Prüfbericht muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Kaufvertrag/Rechnung
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls
- Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder eine Vollabnahme nach § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
- Verzollungsnachweis entsprechend § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die von Mitgliedern ausländischer militärischer Streitkräfte bzw. Hauptquartiere erworben wurden.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Wie ist der Ablauf?
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Die zuständige Stelle zieht die ausländische Zulassungsbescheinigung ein und bewahrt sie mindestens 6 Monate auf.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Was soll ich noch wissen?
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder noch ist. Bei der Polizei kann des Weiteren in Erfahrung gebracht werden, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/bei einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Sollte kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden, wird die für die Zulassung zuständige Stelle die für den Zoll zuständige Stelle über die Zulassung informieren.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „Kraftfahrzeugkennzeichen: Reservierung – Wunschkennzeichen“.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
Rechtsgrundlagen
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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