Kraftfahrzeug Zulassung wieder im Onlineverfahren
Ab dem 01. Oktober 2017 können Fahrzeuge über das Internet auf den selben Halter im selben Zulassungsbezirk wiederzugelassen werden. Hierzu bietet die zuständige Stelle einen Onlineverfahrensweg an.
Voraussetzungen
- die Halterin/ der Halter muss eine natürliche Person sein und ein Girokonto besitzen, von dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen werden kann
- die Halterin/ der Halter dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit sein
- das Fahrzeug muss bei der Außerbetriebsetzung auf die Halterin/den Halter zugelassen gewesen sein
- zusätzlich muss das Kennzeichen reserviert worden sein und die Reservierungsfrist darf nicht verstrichen sein
- das Fahrzeug muss bei der Zulassungsbehörde wieder zugelassen werden, die das reservierte Kennzeichen zugeteilt hat
- die Halterin/der Halter muss den Besitz der zur Außerberiebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil 1 durch Eingabe des dort vermerkten Sicherheitscodes nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- "neue" Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung
- Stempelplakette mit verdecktem Sicherheitscode
- das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeugidentifikationsnummer und den Sicherheitscode der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil 1
- die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
- Daten für das SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer
- sofern vorhanden, Merkmal zur Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung
- die erforderlichen Daten zum Einzug der Infrastrukturabgabe
- Unterlagen über die letzte Hauptuntersuchung und, sofern erforderlich, über die letzte Sicherheitsprüfung
- die Angabe, dass für das Fahrtzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist
Informationen zu den Vorraussetzungen für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Was soll ich noch wissen?
Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
Informationen zur internetbasieren Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Bundesministeriums für Ver-kehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachlich freigegeben am
18.10.2017
Rechtsgrundlagen
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