Verkauf des Kraftfahrzeuges melden
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.
Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Wie ist der Ablauf?
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Erforderlich ist Ihre schriftliche oder persönlich Mitteilung an die zuständige Stelle.
Wichtig ist, dass die Käuferin/der Käufer den Empfang der unten genannten Unterlagen schriftlich bestätigt. Es ist empfehlenswert, die Angaben der Käuferin/des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie bleiben auch nach dem Verkauf bei der zuständigen Stelle als eingetragene Halterin/eingetragener Halter registriert. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf abmelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Für die Käuferin/den Käufer besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ins Ausland zu bringen.
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Section 58 paragraph 1 Administrative Court Regulations (VwGO)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Fachdienst Ordnung & Verkehr der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Rechtsgrundlagen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Tel.: 0511 616-17444
- Weitere Informationen
- Tel.: 05105 774-355
- Tel.: 05105 774-200
- Fax: 05105 774-337
- Weitere Informationen
- Tel.: 05136 898-244
- Fax: 05136 898-212
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- Tel.: 05139 8973-316
- Fax: 05139 8973-414
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- Tel.: 05131 707-270
- Fax: 05131 707-226
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 6153-300
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 8205-5555
- Fax: 0511 8205-3296
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- Tel.: 0511 7307-9297
- Fax: 0511 7307-9298
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- Tel.: 05132 505-300
- Fax: 05132 505-310
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- Fax: 05032 9502-50
- Weitere Informationen
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- Fax: 05137 828-350
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- Tel.: 05138 707-112
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- Weitere Informationen
- Tel.: 05041 73-0
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- Tel.: 05173 970-088
- Tel.: 05173 970-077
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- Tel.: 05103 7007-42
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- Fax: 05031 101-321
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Stadt Springe - Fachdienst 32 - Ordnung und Verkehr
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