Zulassung für Neufahrzeug
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
-
bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. -
bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Kosten und Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wie ist der Ablauf?
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Rechtsbehelf
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
§ 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Section 58 paragraph 1 Administrative Court Regulations (VwGO)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Fachdienst Ordnung & Verkehr der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115
Diese Dienstleistung kann auch im Internet auf der i-KFZ-Seite der Region Hannover abgerufen werden: https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Mobilit%C3%A4t/Kraftfahrzeug-Stra%C3%9Fe/KFZ-Zulassung-in-Stadt-und-Region/Kfz-Zulassungen-in-der-Region-Hannover/i-KFZ-Zulassungen,-Wiederzulassungen-und-Au%C3%9Ferbetriebsetzungen-online
Was soll ich noch wissen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Einverständniserklärung der Eltern über die Zulassung eines Kfz auf den Namen ihrer Kinder
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeugs
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Vehicle Registration Ordinance (FZV)
Charging regulations for road transport measures (GebOSt)
- Tel.: 0511 616-17444
- Weitere Informationen
- Tel.: 05105 774-355
- Tel.: 05105 774-200
- Fax: 05105 774-337
- Weitere Informationen
- Tel.: 05136 898-244
- Fax: 05136 898-212
- Weitere Informationen
- Tel.: 05139 8973-315
- Tel.: 05139 8973-316
- Fax: 05139 8973-414
- Weitere Informationen
- Tel.: 05131 707-270
- Fax: 05131 707-226
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 6153-300
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 8205-5555
- Fax: 0511 8205-3296
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 7307-9297
- Fax: 0511 7307-9298
- Weitere Informationen
- Tel.: 05132 505-300
- Fax: 05132 505-310
- Weitere Informationen
- Tel.: 05032 9502-0
- Fax: 05032 9502-50
- Weitere Informationen
- Tel.: 0511 4600-391
- Tel.: 0511 4600-392
- Fax: 0511 4600-396
- Weitere Informationen
- Tel.: 05137 828-352
- Fax: 05137 828-350
- Weitere Informationen
- Tel.: 05138 707-111
- Tel.: 05138 707-112
- Fax: 05138 707-123
- Weitere Informationen
- Tel.: 05041 73-0
- Weitere Informationen
- Tel.: 05173 970-088
- Tel.: 05173 970-077
- Weitere Informationen
- Tel.: 05130 581-0
- Fax: 05130 581-205
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- Tel.: 05103 7007-40
- Tel.: 05103 7007-42
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- Fax: 05031 101-321
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Stadt Springe - Fachdienst 32 - Ordnung und Verkehr
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