Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis Ausstellung ohne Wertmarke
Um die Befreiung bzw. Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen zu können, wird ein gültiges Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke benötigt. Das Beiblatt wird auf Antrag von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Voraussetzungen
- Fahrzeug ist für schwerbehinderte Personen zugelassen
- Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos ( Merkzeichen Gl) sind
- kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben
- Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind
- kann neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt eingeräumt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gültigkeit des Beiblattes entspricht der des Behindertenausweises.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und dessen Außenstellen.
Spezielle Hinweise für - Region Hannover
Was soll ich noch wissen?
Fragen zum Thema "Befreiung/Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer und Ausgabe entsprechender Beiblätter" können über folgendes Kontaktformular gestellt werden:
Kontaktformular des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlagen
§ 228 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)
§ 3a Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Tel.: 0511 89701-0
- Fax: 0511 89701-166
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