Feinstaubplakette Ausgabe
Seit März 2007 ist die neue Verordnung zu Schadstoffgruppen bei Kraftfahrzeugen in Kraft getreten. Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von Umweltzonen und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Feinstaubplaketten nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Anwohnerinnen/Anwohner in Umweltzonen.
Die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.
Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:
- Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:
- Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen.
- Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
- Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
- Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71
- Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
- Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71
- Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
- Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden.
Die Feinstaubplakette wird von der zuständigen Stelle ausgegeben.
Online-Plakettenprüfung auf der Internetseite der DEKRA
Voraussetzungen
Die Verordnung gilt für:
- alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge mit
- Verbrennungsmotoren
- Benzin
- Diesel
- Gas
- Elektroantrieb
- Verbrennungsmotoren
- im Ausland zugelassene Fahrzeuge
- Diese benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kosten und Gebühren
Feinstaubplakette
Gebühr: ab EUR 5,00
Es fallen ggf. weitere Gebühren für die Bearbeitung und/oder den Versand an.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Feinstaubplakette
Gebühr: ab EUR 6,40
Es fallen ggf. weitere Gebühren für die Bearbeitung und/oder den Versand an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Fachdienst 32 Ordnung & Verkehr der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115
Was soll ich noch wissen?
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Neben der bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Pkw, Lastwagen und Bussen wurde das neue Verkehrszeichen "Umweltzone" eingeführt. Es signalisiert ein Fahrverbot für Fahrzeuge ohne die dabei angezeigte/-n Plakette/-n.
Auf Grundlage von Luftreinhalteplänen können die zuständigen Stellen festlegen, welche Bereiche als temporäre oder permanente Umweltzonen ausgewiesen werden.
§ 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Rechtsgrundlagen
§ 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 41 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 2 Nr. 46 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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- Tel.: 05105 774-355
- Tel.: 05105 774-200
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