Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Voraussetzungen
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b) Labor- und Freilandausrüstungen,
c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern
zur Verfügung stehen,
5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Kosten und Gebühren
Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:
1) Gebührenziffer 310000
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde (16,25€)
2) Gebührenziffer 100000:
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:
1) Gebührenziffer 310000
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde (16,25€)
2) Gebührenziffer 100000:
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€)
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.
Bearbeitungsdauer
Ca. 2 bis 3 Monate
Wie ist der Ablauf?
- Schriftliche Antragstellung (nicht formgebunden) unter Beifügung aller Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen belegen
- Inspektion der Versuchseinrichtung einschließlich Protokollierung
- Ggf. Erteilung von Auflagen und / oder Nachforderung von Unterlagen
- Wenn nachweislich alle Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Ausstellung der formalisierten Anerkennungsurkunde, die für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist.
Anträge und Formulare
- Antrag ist nicht formgebunden
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Was soll ich noch wissen?
BVL - GEP-Leitlinie
EPPO Standards
BVL - GEP Guideline
EPPO Standards
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
BVL - GEP-Leitlinie
EPPO Standards
BVL - GEP Guideline
EPPO Standards
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium
Rechtsgrundlagen
§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Section 8 Plant Protection Products Ordinance (PflSchMV)
Verordnung (EU) Nr. 284/2013
GEP-Leitline von 2013
Regulation (EU) No 284/2013
JEP guide from 2013
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Verordnung (EU) Nr. 284/2013
GEP-Leitline von 2013
Regulation (EU) No 284/2013
JEP guide from 2013
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Tel.: 0511 4005-0
- Fax: 0511 4005-2120
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