Gründung einer politischen Partei Anzeige
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Wie ist der Ablauf?
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Was soll ich noch wissen?
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsische Landeswahlleiterin
Rechtsgrundlagen
Parteiengesetz (PartG)
Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)