Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
30177, Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Gehrden.
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Anhang I VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006
§ 15 Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
§ 16 Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
§ 29 Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Section 6 Ordinance on medium-sized combustion, gas turbine and internal combustion engine systems (44. BImSchV)
Annex I REGULATION (EC) No 1893/2006 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE RATES of 20 December 2006
Section 15 Ordinance on medium-sized combustion, gas turbine and internal combustion engine systems (44. BImSchV)
Section 16 Ordinance on medium-sized combustion, gas turbine and internal combustion engine systems (44. BImSchV)
Section 29 Ordinance on medium-sized combustion, gas turbine and internal combustion engine systems (44. BImSchV)
0511 9096-0
0511 9096-199