Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung
Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.
Voraussetzungen
- die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen.
- Die Ausübung der fraglichen beruflichen Tätigkeit ist an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden (reglementiert) oder es existiert zwar keine Reglementierung des Berufszugangs, Sie haben aber eine staatlich geregelte und damit reglementierte Ausbildung absolviert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige der Dienstleitungserbringung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
- Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.7.2 bzw. 40.7.3 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§§ 6 Abs. 5, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV)
bei Zweifel an Dokumentenechtheit - Hemmung der Frist
Bearbeitungsdauer: 2 Monate
nach Eingang der Anzeige einschließlich der vollständigen Unterlagen
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate
Wie ist der Ablauf?
Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahmen
Die Berufe
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschumacher
- Zahntechniker
dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:
- Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
- Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.
Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Handwerkskammer
Rechtsgrundlagen
§ 9 Handwerksordnung (HwO)
§§ 7 - 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)