Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
30177, Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Langenhagen.
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand, beträgt jedoch mindestens 195 EUR.
Nr. 113.5 der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO)
No. 113.5 of the Annex to Section 1 (1) of the Ordinance on Fees and Expenses for Official Acts and Services (General Fees Regulations – AllGO)
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern die überwachungsbedürftige Anlage im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes betrieben wird.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
+49 511 643-0
+49 511 643-2304