Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung
Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz (WaffG))
- Nachweis der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Waffengesetz (WaffG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.
Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Laatzen
Wenden Sie sich bitte an das Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Laatzen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Unterstützende Institution
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaft
- Polizeidienststelle
- Sachverständiger für Schießanlagen
- Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
- ggf. Ausländerbehörde
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV)