Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation zwecks Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung
Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung
- Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Eingangsbestäigung
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Entscheidung über den Antrag
Bearbeitungsdauer: 1 - 4 Monate
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (GJPA).
Urheber
List-ID 841 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Rechtsgrundlagen
§ 16 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)