Futtermittelunternehmen - Zulassung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 183/2005
Die folgende Leistungsbeschreibung ist nur für Bürgerinnen und Bürger der Kommune Springe gültig.
Futtermittelbetriebe nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 benötigen eine Zulassung der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Urheber
Rechtsgrundlagen
Artikel 10 i.V.m. Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene