Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung
Es besteht eine Eintragungspflicht für Gesellschaften, die in ihrem Namen oder ihrer Firma
- die geschützte Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ oder
- eine Wortverbindung oder
- ähnliche Bezeichnung mit der Berufsbezeichnung
führen dürfen und einen Sitz in Niedersachsen haben, sofern keine Gesellschaftseintragung bei der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes existiert. Im Eintragungsverfahren sind diverse Voraussetzungen (z. B. zur Berufshaftpflichtversicherung, zu den Gesellschaftsanteilen) zu erfüllen.
Gesellschaften, die in die Liste der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Sitz in Niedersachsen
- Berufshaftpflichtsversicherung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.2.1.1 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 15a Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischse Ingenieurgesetz (NIngG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr