Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
30177, Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und –größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass
Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Es fallen Gebühren an. Diese orientieren sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage.
Die zuständige Stelle prüft und teilt innerhalb von einem Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen oder ihren Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist (es sei denn, es ist wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten).
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt sowie beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Mit der Errichtung einer Anlage darf begonnen werden, sobald die Genehmigung vorliegt.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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