Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN)
30169, Hannover
0511 1266-0
0511 1266-300
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Betriebe, die geeichte Messgeräte instand setzten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis beantragen.
Es fallen Gebühren nach der Anlage zu § 3Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) an.
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis muss schriftlichen gestellt werden. Der Antrag ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Informationen zu den Betriebsstellen des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Der Betreiber oder die Betreiberin öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal müssen öffentliche Wägungen
Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.
Internetseite des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
0511 1266-0
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