Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung
Die folgende Leistungsbeschreibung ist nur für Bürgerinnen und Bürger der Kommune Springe gültig.
Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.
§ 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium