Ingenieurkammer Niedersachsen
30161, Hannover
0049-511 39789-0
0049-511 39789-34
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig gewesen ist
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.2.3 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 15a Absatz 1 Satz 3 Niedersächisches Ingenieursgesetz (NIngG)
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
§ 15a Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Ingenieursgesetz (NIngG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
0049-511 39789-0
0049-511 39789-34