Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten Befreiung
Von der Verpflichtung zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architektenwird wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend“ wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
Voraussetzungen
- wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt
- wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend“ noch nicht ausübt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend“, wenn eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausgeübt wird
Geltungsdauer: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer
§ 7 Absatz 2 Satz 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeitl liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
§ 4 Absatz 3 und 4 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)