Deutsches Patent- und Markenamt
80331, München
+49 89 2195-0
+49 89 2195-2221
+49 89 2195-4000
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Die Zulassung zur Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse als Patentanwältin/Patentanwalt muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Die Zuständigkeit liegt beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Deutsches Patent- und Markenamt
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Justizministerium
+49 89 2195-0
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Eine Person darf nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurde. Voraussetzung dafür...
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