Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Zulassung (Burgdorf)
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.Voraussetzungen Die Zulassung zur Steuer...
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Der Antrag auf verkürzte Prüfung soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung in verkürzter Form ist eine Gebühr an die zuständige Stelle zu zahlen. Für die Prüfung entstehen darüber hinaus Gebühren.
Zulassungsgebühr
Gebühr: EUR 200,00
Kassenzeichen:
Prüfungsgebühr
Gebühr: EUR 1000,00
Kassenzeichen:
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Antrag auf Zulassung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich oder mündlich anzufordern.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Steuerberaterkammer Niedersachsen
§ 37a Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBDV)
Section 37a paragraph 1 Tax Advisory Act (StBerG)
Section 1 et seq. Ordinance on the Implementation of the Regulations on Tax Advisors, Tax Agents and Tax Consulting Companies (StBDV)
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.Voraussetzungen Die Zulassung zur Steuer...
lesenNach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden. § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)Sectio...
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