
Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei kürzer Tätigkeit
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Garbsen.
Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachweisen kann, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin bzw. als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden.
§§ 6 bis 36 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
§ 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fallliste gem. §§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der vom Antragsteller im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen;
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung, von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Antragsteller,
- die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
§§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
§§ 3 Absatz1, 13 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 46a Absatz 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Urheber
List-ID 839 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Zuständige Stelle
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