Steuerberaterin/Steuerberater (Burgdorf)
Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege....
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.
Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren in Höhe von 50,00 EUR gemäß § 40 Absatz 6 Steuerberatungsgesetz an.
§ 40 Absatz 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 79 Steuerberatergesetz (StBerG)
Section 40 paragraph 6 Tax Advisory Act (StBerG)
Section 79 Tax Advisors Act (StBerG)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steller als Steuerberater zu bestellen.
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Antrag auf Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater
Application for appointment as tax advisor
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterhalten .
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Section 34 (1) sentence 1 Tax Advisory Act (StBerG)
Steuerberaterkammer Niedersachsen
§§ 40-48, 73-74, 76 und 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 34, 35 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Sections 40-48, 73-74, 76 and 79 Tax Advice Act (StBerG)
Section 34, 35 Ordinance on the Implementation of the Regulations on Tax Advisors, Tax Agents and Tax Consulting Companies (DVStB)
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