Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller (Garbsen)
Tätigkeiten als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller werden in der Marktsatzung festgelegt.
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Garbsen.
Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Tätigkeiten als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller werden in der Marktsatzung festgelegt.
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