Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim - Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)
31134, Hildesheim
05121 163-0
05121 163-99
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.
Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis kann
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
Gemäß AllGO werden folgende Gebühren erhoben:
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)
Ordinance on Fees and Expenses for Official Acts and Services (General Fees Regulations - AllGO-)
Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.
Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsinhabern und Leitungspersonal durch Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte (i. d. R. alle 3 Jahre)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsinhabern und Leitungspersonal durch Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte (i. d. R. alle 3 Jahre)
Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:
Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.
Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Electronic display and approval procedure
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.
Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Electronic display and approval procedure
Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen
Formbaltt zur Anzeige
Formblatt Erlaubnis
Form baltt for display
Form Permission
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Anzeige der Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Beantragung einer Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklererlaubnis gemäß § 54 Abs. 1
Anzeige nach § 53 KrWG - Nds. Gewerbeaufsicht
Erlaubnis nach § 54 KrWG - Nds. Gewerbeaufsicht
Advertisement of collectors', carriers, dealers' or brokerage activities in accordance with Section 53 (1) of the Circular Economy Act (KrWG)
Application for a collector's, carrier, dealer or broker's permit in accordance with Section 54 (1)
Advertisement in accordance with Section 53 KrWG - Nds. Trade Inspectorate
Permission in accordance with Section 54 KrWG - Nds. Trade Inspectorate
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Anzeige der Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Beantragung einer Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklererlaubnis gemäß § 54 Abs. 1
Anzeige nach § 53 KrWG - Nds. Gewerbeaufsicht
Erlaubnis nach § 54 KrWG - Nds. Gewerbeaufsicht
Advertisement of collectors', carriers, dealers' or brokerage activities in accordance with Section 53 (1) of the Circular Economy Act (KrWG)
Application for a collector's, carrier, dealer or broker's permit in accordance with Section 54 (1)
Advertisement in accordance with Section 53 KrWG - Nds. Trade Inspectorate
Permission in accordance with Section 54 KrWG - Nds. Trade Inspectorate
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
§ 72 Absatz 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Section 72 paragraph 6 circular economy law (KrWG)
Section 53 Circular Economy Act (KrWG)
Section 54 circular economy law (KrWG)
Advertisement and Permit Ordinance (AbfAEV)
05121 163-0
05121 163-99