
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt übernommen wird, die oder der derselben zuständigen Stelle angehört. Dabei kann die Bestellung auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle erfolgen, die während eines Kalenderjahres eintreten können. In anderen Fällen kann eine Vertretung nur auf Antrag der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von der zuständigen Stelle bestellt werden.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Zuständige Stelle
Vertretung für eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (Springe)
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte müssen für eine Vertretung sorgen,wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuübenwenn sie sich...
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