Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung
Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.
Voraussetzungen
- Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- Unterhaltungselektronik,
- Computer,
- optische Erzeugnisse,
- Fotoapparate,
- Videokameras,
- Teppiche,
- Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
- Altmetallen
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis (Beleg-Art O, zur Vorlage bei Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Personalausweis
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
- Tel.: 0511 616-0
- Webseite
- Weitere Informationen
- Tel.: 05041 730
- Fax: 05041 73281
- Webseite
- Weitere Informationen