Finanzamt Burgdorf
31303, Burgdorf
+49 5136 806-0
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Steuerbegünstigte Zwecke sind:
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.
Niedersächsisches Finanzministerium
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