Hinweise zur Eintragung in die Architektenliste als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in
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lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen.
Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und bei Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 bzw. Abs. 4 Nr. 1 NBauO.
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 5 und Abs. 4 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
§ 2 Abs. 1-6 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
§ 5 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Die Kammermitgliedschaft ist laut Gebührenordnung der Architektenkammer Niedersachsen beitragspflichtig.
Gebührenordnung der Architektenkammer Niedersachsen
Eintragung im Regelverfahren
Gebühr: EUR 290,00
Eintragung nach der Autodidaktregelung
Gebühr: EUR 790,00
Ist im Eintragungsverfahren weder eine Nachforderung von Unterlagen, noch eine Zurückstellung des Antrags aus Gründen, die die antragstellende Person zu vertreten hat, erforderlich, erhält die antragstellende Person eine Erstattung.
Gebühr: EUR 100,00
Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Für die Eintragung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, gelten gesonderte Befähigungsnachweise nach § 7 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG).
Regeleintragungsverfahren:
Die Befähigung besitzt, wer
Autodidakteneintragung:
Die Berufsbefähigung besitzt alternativ auch, wer
Anträge können jederzeit schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Weitere Informationen auf den Internetseiten der Architektenkammer Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
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lesenDie Architektenliste ist ein Verzeichnis aller Mitglieder der Fachrichtungen "Architektur", "Innenarchitektur", "Landschaftsplanung" und "Stadtplanung".
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