Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen: Beantragung
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden.
Die Ausnahmen werden grundsätzlich befristet und widerruflich erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- begründeter Antrag
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr.79 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Rechtsbehelf
Als Rechtsbehelf ist die Klage möglich.
Anträge und Formulare
Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in der zuständigen Stelle auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Was soll ich noch wissen?
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich auch Sperrzeiten für das Gaststättengewerbe festzulegen. Die Auskunft, ob eine solche Kommunale Verordnung erlassen wurde, kann nur von der zuständigen Stelle selbst erteilt werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
§ 10 Niedersächsisches Gaststättengesetzes (NGastG)
Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO)