Liste der beratenden Ingenieurinnen/Ingenieure Eintragung
Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin"/"Beratender Ingenieur" ist gesetzlich geschützt. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (z. B. in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) und Sachverständigentätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens an.
Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich in die von der zuständigen Stelle geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eintragen lassen. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Kammer-Mitgliedschaft begründet.
Voraussetzungen
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung in Niedersachsen,
- Berechtigung zum Führen der Berufszeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung,
- Nachweis einer praktischen Tätigkeit von mindestens drei Jahren als Ingenieurin oder Ingenieur,
- Eigenverantwortlich und unabhängige Ausübung des Berufs und
- Nachweis einer ausreichenden Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Dokumente benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Nr. 3.1 der Gebühren- und Auslagensatzung der zuständigen Stelle an.
Gebühren- und Auslagensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen (GebS)
Bearbeitungsdauer
§ 15a Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Bearbeitungsdauer: 3 - 4 Monate
Wie ist der Ablauf?
Der Eintragungsausschuss entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Eintragung. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie eine Urkunde über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und einen Kammerstempel.
Die Urkunde benötigen Sie ggf. als Nachweis Ihrer Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Anträge und Formulare
Den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure müssen Sie schriftlich oder elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke stellen und bei der Ingenieurkammer einreichen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer in Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr