Stadt Garbsen - Stadtgrün + Friedhöfe -42.3-
30823 Garbsen
+49 5131 707-378
+49 5131 707-434
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Garbsen.
Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
+49 5131 707-378
+49 5131 707-434
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidme...
lesenDie dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unter...
lesenDie grenzüberschreitende Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle...
lesenDie dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch...
lesenDie vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und u...
lesenDie Aufnahme einer Tätigkeit auf einem gemeindeeigenen Friedhof ist nur unter den in der Friedhofssatzung für die jeweilige Tätigkeit festgelegten Vorauss...
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