Stadt Springe - Fachdienst 20 - Finanzen
31832, Springe
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
Der Steuer unterliegen nicht:
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer.
Der Spielgerätesteuer unterliegen die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen:
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Der Steuersätze werden in der Satzung festgelegt.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Spielgerätesteueranmeldung
An- und Abmeldung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
Spielgerätesteuer Bestandsmeldung
SEPA-Lastschriftmandat
Änderung Bankverbindung SEPA-Lastschriftmandat
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
§ 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe