Versteigerergewerbe Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).
Für Versteigerungen im Reisegewerbe gelten weitere Bedingungen.
§§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)
Sections 64 to 68 Trade Code (GewO)
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
Section 26 paragraph 2 Insolvency Regulations (InsO)
Section 882b Of The Code of Civil Procedure (ZPO)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
§ 6a Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Wie ist der Ablauf?
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Personen oder der bietenden Personen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung ermächtigt die zuständige Stelle für die
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht, zuzulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
§ 34b Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
§ 70a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
§§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Section 34b paragraph 1 sentence 1 Trade Code (GewO)
Section 70a paragraph 3 Trade Code (GewO)
Section 64 et seq. Trade Code (GewO)
- Tel.: 0511 616-0
- Webseite
- Weitere Informationen
- Tel.: 05041 730
- Fax: 05041 73281
- Webseite
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