Betriebsleitererklärung
Seitenanzahl: 1
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber ausüben will, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintragung zu erfüllen, muss eine Betriebsleiterin/einen Betriebsleiter bestellen, die/der diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters muss bei der zuständigen Stelle angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann.
Die zuständige Stelle kann in Härtefällen, z.B. bei Betriebsweiterführung nach dem Tod der Inhaberi oder des Inhabers, eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Die zuständigen Stellen dürfen sich gegenseitig unterrichten, ob die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob sie ihre/er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Seitenanzahl: 1
lesen0511 34859-0
0511 34859-32
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesenOhne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach...
lesenWer als Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlass...
lesenWenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwer...
lesenFür bestimmte Tätigkeiten, die als nicht wesentliche Tätigkeiten gelten, ist keine Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in die von der zuständ...
lesenEin handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen für...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zu § 1 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Ein...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesen