
Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7b Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
§ 7b Handwerksordnung (HwO)
Voraussetzungen
- Der Antragsteller/ die Antragstellerin über eine
- einschlägige Ausbildung als Gesellin/Geselle bzw. Facharbeiterin/Facharbeiter verfügen und
- eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk ausgeübt haben, mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
- Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk, Gesundheitshandwerke
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach §1 Abs.1 der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis der Gesellenprüfung / Facharbeiterprüfung (Handwerk / Fachrichtung)
- Nachweise über Gesellenjahre in diesem Handwerk oder diesem verwandten Handwerk
- Nachweise über Tätigkeiten in leitender (z.B. detaillierte Zeugnisse, Stellenbeschreibungen), dass eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse (welcher Art: personal-, betriebswirtschaftlich, fachlich, kaufmännisch und rechtlich) übertragen waren.
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Links und Downloads
Zuständige Stelle
Handwerkskammer Hannover
30175, Hannover
0511 34859-0
0511 34859-32
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