Handwerkskammer Hannover
30175, Hannover
0511 34859-0
0511 34859-32
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zu § 1 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Sie oder Ihr Betriebsleiterin/Ihr Betriebsleiter können als
mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht.
Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz einen vergleichbaren Hochschulabschluss erworben haben; sonstige Berufsqualifikationen finden über § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) Berücksichtigung. Eine Eintragung kann des Weiteren bei Vorliegen einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgen (z.B. Industriemeisterin/Industriemeister).
Die zuständige Stelle beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Eintragung trifft ebenfalls die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige (Betriebsstätte) liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr
0511 34859-0
0511 34859-32
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber ausüben will, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintra...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesenOhne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach...
lesenWer als Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlass...
lesenWenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwer...
lesenFür bestimmte Tätigkeiten, die als nicht wesentliche Tätigkeiten gelten, ist keine Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in die von der zuständ...
lesenEin handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen für...
lesenFür den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in d...
lesen