Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Erteilung
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Für andere Flächen (Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig.
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Voraussetzungen
- der angestrebte Zweck ist vordringlich und
- kann mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden und
- überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, stehen nicht entgegen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt, in den meisten Fällen für 2 Jahre.
Bearbeitungsdauer
§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Anträge und Formulare
Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder von der Nutzerin/vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Rechtsgrundlagen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Tel.: 0511 4005-0
- Fax: 0511 4005-2120
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